Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wilhelm Sielmann GmbH & Co. KG

I. Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Für alle Verträge mit unseren Kunden gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan auch Geschäftsbedingungen). Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.

II. Angebot, Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Annahmen eines Angebots durch den Kunden sowie Aufträge des Kunden gelten erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch uns als angenommen (Vertragsschluss).
  2. Nach Ablauf der vereinbarten Abruf-Frist, oder nach fruchtlos wiederholter Aufforderung zum Abruf, sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Ware zu stornieren, oder ohne weitere vorherige Ankündigung auf Rechnung des Kunden zum Transport verladen zu lassen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen (fortan "Unterlagen") behalten wir uns, auch soweit sie nach unseren Angaben von dem Kunden erstellt worden sind, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
  4. Wir dürfen von den in den Vertrag einbezogenen Unterlagen und Gewichts- und Maßangaben (zusammen hier "Angaben") im Rahmen des technischen Fortschritts oder produktionsbedingt in dem Kunden zumutbaren Umfang abweichen, es sei denn, wir haben die Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  5. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht richtig oder rechtzeitig durch unsere Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Siehe hierzu auch Ziffer XII. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
  6. Von uns oder dem Hersteller herausgegebene Prospekte, Werbeschriften oder Angaben auf unserer Homepage sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit des Liefergegenstands wenn der Kunde und wir dies ausdrücklich vereinbart haben.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, verstehen sich unsere Preise als Netto-Preise ab Werk (EXW – INCOTERMS 2020), ausschließlich Nebenkosten wie z.B. Fracht und Zoll; diese werden, sofern sie anfallen, gesondert in Rechnung gestellt. Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Gestehungskosten ohne, dass wir dies zu vertreten haben oder werden staatliche Abgaben (z.B. Steuern und Gebühren) erhöht oder neu eingeführt, so sind wir berechtigt, den aufgrund dieser Erhöhung angepassten Preis vom Kunden zu verlangen. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offen ungehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- bzw. Wasserstraßen.
  3. Bei Verkauf nach Gewicht ist das durch das jeweilige Eisenbahnunternehmen bzw. durch einen vereidigten Wiegemeister des Lagerhalters festgestellte Gewicht bzw. dasjenige des Lieferwerks für die Berechnung ausschließlich maßgebend, soweit nicht eine andere Regelung mit dem Kunden vorab vereinbart wurde.
  4. Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, ist der Kunde verpflichtet, Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten zu zahlen. Maßgeblich ist die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto. Wir sind auch berechtigt, mit dem Kunden die Leistung von Anzahlungen zu vereinbaren.
  5. Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen und von dem Kunden Vorkasse zu verlangen. Eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Auskunft eines Kreditinstituts oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahe legt oder wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.
  6. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  7. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich.
  8. Wenn wir mit dem Kunden eine Sicherheitsleistung vereinbaren, inbsesondere eine Gewährleistungsbürgschaft zur Ablösung eines Sicherheitseinbehalts, gelten für die Sicherheitsleitung die §§ 232 – 239 BGB. Der Kunde hat die Sicherheit unverzüglich nach Ablauf des Zwecks der Sicherung, z.B. bei einer Gewährleistungsbürgschaft nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, auf seine Kosten an uns zurückzugeben. Soweit jedoch zum Zeitpunkt der Rückgabe geltend gemachte und gesicherte Ansprüche des Kunden noch nicht erfüllt sind, darf der Kunde einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (Bei einer Bürgschaft als Sicherheit, wären wir berechtigt eine bestehende Bürgschaft durch eine entsprechend im Bertrag reduzierte Bürgschaft zu ersetzen).

IV. Gefahrübergang und Versand, Transportversicherung

  1. Soweit wir nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, ist Lieferung ab Werk (EXW - INCOTERMS 2020) vereinbart.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit Beginn der Übergabe (Bereitstellung zur Verladung), beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über und zwar unabhängig vom Ort der Versendung. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder gerät dieser in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft auf ihn über.
  3. In Fällen, in welchen bei Bestellung keine besonderen Weisungen des Kunden für den Versand gegeben sind, erfolgt die Abfertigung der Ware nach unserem billigem Ermessen, ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung. Wenn die Zusammenladung von Waren die Beförderung von einem unserer Betriebe zum anderen oder von einem Lieferwerk zum anderen notwendig macht, so gehen die dadurch entstehenden Fracht- und Transportkosten zu Lasten des Kunden.

V. Lieferung, Lieferzeit, Annahme- und Lieferverzug

  1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Das gilt auch für eine vorzeitige Anlieferung durch uns.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug können wir Ersatz entstehender Mehraufwendungen (z. B. wegen Einlagerung des Liefergegenstandes) verlangen. Verletzt der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten können wir Ersatz des uns insoweit entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Mitwirkungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wenn der Kunde mit dem Annahmeverzug zugleich in Schuldnerverzug gerät, bleiben vorbehalten.
  3. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Krieg, Feuer, Pandemien, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen oder Naturereignisse) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, nicht zumutbar ist.
  4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Unsere Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich nach Ziffer VIII.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (auch "Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns, bzw. auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Liefergegenstände wieder auf, wenn nachdem der Kunde das Eigentum an diesen Liefergegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit ihm entstehen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Kunde hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - gem. § 367 BGB anzurechnen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten und Gefahren regelmäßig durchzuführen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Kunden gegen den Dritten durch Verrechnung erlischt. Der Kunde tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher, auch nach Beendigung entstehender, Saldoforderungen aus einem Kontokorrent) in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Die Abtretung ist unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, insbesondere Angaben zur Adresse des Schuldners macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  6. Die Berechtigung nach Ziffer VI. 5. erfasst nicht, die Vorbehaltsware oder daraus hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsware einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  8. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns bereits jetzt anteilmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Übertragung an. Der Kunde verwahrt unser Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
  9. Der Kunde tritt uns hiermit, zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn, die Forderungen gegen einen Dritten ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Ziffer VI. 5. Sätze 3 – 8 gelten entsprechend.
  10. Der Kunde trägt alle vorprozessualen und gerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten auf die Vorbehaltsware und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. Wenn wir aufgrund dieser Ziffer VI. berechtigt sind, an uns abgetretene Forderungen geltend zu machen, hat der Kunde uns die dafür notwendigen vorprozessualen und gerichtlichen Kosten zu erstatten. 11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VII. Gewährleistung bei neuen Liefergegenstände

  1. Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln (fortan auch "Mängelansprüche") setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  3. Bei gebrauchten Liefergegenständen sind Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Sache ausgeschlossen. Solche gebrauchten Liefergegenstände werden gekauft wie besehen. Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Mängel richten sich auch bei gebrauchten Liefergegenständen nach Ziffer VIII.
  4. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, steht abweichend von § 439 Abs. 1 BGB uns die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu.
  5. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz nur nach den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer VIII. geltend machen.

VIII. Schadenersatzhaftung

  1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in dieser Ziffer nichts anderes vereinbart ist.
  2. Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  3. Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  4. Außer in den in Ziffer VIII. 2 und 3. genannten Fällen haften wir für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht.
  5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer und Organe.

IX. Verjährung

  1. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängel des Liefergegenstands verjähren in einem Jahr. Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben davon unberührt.
  2. Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche (z.B. bei einer von uns zu vertretenden Verletzung einer Nacherfüllungspflicht) oder Ansprüche aus einer Garantie, verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Kunden wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden:

    • 2.1. nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,
    • 2.2. wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,
    • 2.3. wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
    • 2.4. auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.
  3. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
  4. Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

X. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bremen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gelten abweichend von Vorstehendem die § 306 BGB.
  2. Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.